13. Dezember 2024
- gesetzliche Bestimmungen (z. B. DSGVO) werden nicht bzw. nicht korrekt umgesetzt und es gibt
keine technischen, organisatorischen oder sonstigen Maßnahmen, um derartige Fehler zu umge-
hen oder zu beheben,
- bekannte gewordene Aspekte unzureichender IT-Sicherheit, insbesondere Schwachstellen mit
CVSS-Score 7.0 oder höher (High oder Critical).
Ein betriebsbehindernder Mangel bzw. eine betriebsbehindernde Störung liegt vor, wenn die Nutzung des
Gesamtsystems erheblich eingeschränkt ist. Mängel dieser Kategorie führen dazu, dass eine wesentliche
Funktion oder ein wesentlicher Geschäftsprozess nicht ausgeführt werden kann oder fehlerhaft ist, aber
keine direkten Folgefehler auftreten. Es kommt nicht zum Versagen des Gesamtsystems insgesamt, ein Ar-
beiten mit dem System ist mit Einschränkung in der Bedienung möglich, es sind zeitkritische Funktionen
und Geschäftsprozesse betroffen. Eine Umgehung ist möglich. Die Umgehung ist jedoch am System mit
hohem Aufwand bzw. mit erheblichem manuellem Zusatzaufwand verbunden, der dem AG nur kurzfristig
zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit ist weiterhin gegeben, wenn die Performance des Systems er-
heblich eingeschränkt ist und es sich um zeitsensible Funktionalitäten handelt. Dazu zählen unter anderem:
- Mängel im Einzelfall, die, wenn sie in mehreren Fällen auftreten würden, als betriebsverhindernd
gelten würden,
- unterstützende Funktionen, wie zum Beispiel Plausibilisierung, erkennen nicht alle Fehler,
- Wertevorselektion oder -einschränkungen erfolgen nicht oder nicht im möglichen Umfang,
- die Performance ist eingeschränkt und es kommt zu Wartezeiten von mehr als bis zu 3 Sekunden
bei nichtkomplexen Aktivitäten,
- über eine Schnittstelle des Gesamtsystems werden fehlerhafte Daten an andere Systemkomponen-
ten oder Drittsysteme bereitgestellt, die mittels eines manuellen Eingriffes jeweils korrigiert wer-
den müssen, was dem AG jedoch nur kurzfristig zugemutet werden kann
- gesetzliche Bestimmungen (z. B. DSGVO) werden nicht bzw. nicht korrekt umgesetzt und es gibt
technische, organisatorische oder sonstigen Maßnahmen, um derartige Fehler zu umgehen oder zu
beheben, was dem AG jedoch nur kurzfristig zugemutet werden kann,
- bekannte gewordene Aspekte unzureichender IT-Sicherheit, insbesondere Schwachstellen mittlere
Kritikalität mit CVSS-Score 4.0. bis 6.9,
- Suchfunktionen liefern nicht das korrekte Ergebnis, bzw. Suchkriterien können nur in einer anderen
Art und Weise, wie zum Beispiel durch mehrere Suchschritte, erreicht werden.
Ein leichter Mangel bzw. eine leichte Störung liegt vor, wenn die Nutzung des Gesamtsystems ohne oder
mit unwesentlichen Einschränkungen möglich ist. Dies sind unter anderem:
- fehlerhafte Platzierung von UI Elementen, Schreibfehler im GUI, Farbfehler, Fontfehler etc.,
- Fehler in Dokumenten, die deren Nutzen nicht einschränken (Format, Ausrichtung, Farbgebung
etc.),
- eine Funktionalität ist fehlerhaft, kann aber über alternative Funktionen erreicht werden ohne we-
sentlichen Zusatzaufwand,
- unterstützende Funktionen sind nicht verfügbar, führen aber zu keinem wesentlichen Zusatzauf-
wand.
Ein betriebsbehindernder Mangel bzw. eine betriebsbehindernde Störung liegt auch vor, wenn die leichten
Mängel bzw. Störungen insgesamt zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Nutzung des Gesamt-
systems bzw. einer oder mehrerer Systemkomponenten (KP, HR-System) führen. Vergleiche hierzu Kapitel
3.1 und die dazugehörigen Anforderungen DT01.08 Erlaubte Fehleranzahl im Systemtest und DT01.09 Ab-
nahmetests des AG in Kapitel 5.8.